Schönheitsreparaturen

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen die Unwirksamkeit einer Reihe von Schönheitsreparaturklauseln in älteren Mietverträgen festgestellt. Einige Beispiele:

 

Die in einem Formularmietvertrag enthaltenen Klauseln zu den Schönheitsreparaturen

 

  • „ Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen." BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 152/05.

 

  • "der Mieter ist verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen." BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05.

 

  • „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume vier bis fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper alle sechs Jahre)." BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 106/2005.

sind unwirksam.

 

Die Prüfung, ob Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausgeführt werden müssen, sollte frühzeitig durch einen Rechtsanwalt erfolgen.



 

Bei Fragen über die Kanzlei oder zu unseren Leistungen im Mietrecht kontaktieren Sie uns einfach unter der Rufnummer 030.450 86 000 oder auch direkt per Kontaktformular. Ein Rechtsanwalt steht Ihnen persönlich zur Seite.

Allgemeine Informationen im Mietrecht erhalten Sie hier.



Rechtsanwaltskanzlei für Mietrecht

Rechtsanwalt Detlev Bishara

10625 Berlin-Charlottenburg

Leibnizstr. 17

Tel  030. 450 86 000

Fax 030. 450 86 001

mietrecht(at)ra-bishara.de