Wohnungsmängel

 

Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch ist der Mietvertrag und der Zustand der Wohnung bei Mietbeginn.

 

Grundsätzlich gilt hier:

 

nur das, was bei Mietbeginn in der Wohnung vorhanden war und gemietet wurde, muss vom Vermieter bei einem Defekt repariert oder bei Verschleiß ausgetauscht werden.

 

Der Mieter hat die Pflicht zur Mitteilung der Wohnungsmängel.

 

Denn sollte er eine Mängelmeldung unterlassen und hierdurch sich die Wohnungsmängel ausweiten, muss er unter Umständen dem Vermieter Schadenersatz bezahlen.

 

Neben dem Anspruch auf Reparatur oder Austausch der defekten Wohnungsausstattung hat der Mieter das Recht, die Miete angemessen zu mindern und gegebenenfalls einen Teil der Miete zurückzubehalten.

 

Die angemessen zu bestimmende Mietminderung bei Wohnungsmängeln bedarf Erfahrung und sollte nicht ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

 

Es kann auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter bestehen.



 

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