Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung erfolgt häufig unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mietspiegels nach § 558 BGB.

 

Hierfür bestehen folgende Voraussetzungen:

  • die Miete war bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert,
  • die neue Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht überschreitet,
  • die Miete sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % (15 % für Wohnungen in Berlin) erhöht hat.

Für eine Mieterhöhung nach einem Mietspiegel kommt es, neben den formalen Anforderungen der Mieterhöhungserklärung, auf die vom Vermieter gestellte Ausstattung der Wohnung an.

 

Anhand der Ausstattung, insbesondere

  • der Wohnung,
  • des Wohnhauses,
  • und des Wohnumfeldes

muss dann genau überprüft werden, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden muss oder die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist.


 

Eine Zustimmung oder Ablehnung der Mieterhöhung nach dem Mietspiegel sollte nicht voreilig und nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen. Gleiches gilt für die Stellung eines Mieterhöhungsverlangens nach dem Mietspiegel.

 

Insbesondere bei einer verweigerten Zustimmung zur Mieterhöhung kommt es häufig zu einer gerichtlichen Klärung. Je nach Ausgang des Prozesses kann dies zu hohen Kosten auf der Mieterseite oder Vermieterseite führen. Es müssen das Gericht, der eigene Rechtsanwalt, der gegnerische Rechtsanwalt und gegebenenfalls der Gutachter bezahlt werden. Eine Beratung durch ein Rechtsanwalt sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen.
 

 

Mit dem Berliner Mietspiegel 2021 können Sie hier für Berlin prüfen, ob die von Ihnen gezahlte Miete oder die mit der Mieterhöhung neu verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin entspricht beziehungsweise ein Mieterhöhungsverlangen gerechtfertigt ist. Eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Mietrecht wird hiermit jedoch nicht ersetzt. Die Nutzung des Berliner Mietspiegel stellt auch keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt dar.
 



 

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Rechtsanwaltskanzlei für Mietrecht

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