Mieterhöhungen

Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06.

 

Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist bei einer Mieterhöhung (nur) die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % ausmacht.

BGH, Urteil vom 23. Mai 07 - VIII ZR 138/06.

 

Der Mieter kann die Zustimmung auf eine ordnungsgemäße Mieterhöhung wegen Wohnungsmängel nicht verweigern.

OLG Stuttgart WuM 81, 225.

 

Ein allgemein zugänglicher Mietspiegel braucht der Mieterhöhung nicht beigelegt werden.

BGH, Urteil vom 10.08.2010 - VIII ZR 231/09.

 

Die Mieterhöhung muss von allen Vermietern unterschrieben sein.

BGH MDR 64, 308.

 

Die Mieterhöhung muss an sämtliche Mieter gerichtet sein. Hingegen ausreichend ist bei einer gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter die Zustimmung nur eines Mieters zur Mieterhöhung.

BGH RE WuM 97, 599.

 

In einem Rechtsstreit muss die Zustimmung zur Mieterhöhung von sämtlichen Mietern eingefordert werden.

Kammergericht RE WuM, 106.

 

Eine Mieterhöhung ist bei Überschreitung der Mietspiegelobergrenze und fehlender Begründung formell unwirksam.

LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010 - 63 S 410/09.

 

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08
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Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§566 Abs.1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.

BGH, Urteil vom 19. März 2014-VIII ZR 203/13

 

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 2. April 2014 -VIII ZR 231/13

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